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Bindung des Familiengerichts an behördliche Zuständigkeitsregel

Hoffmann November 16, 2019 Aktuelles, Familienrecht, Prozessrecht

Amtlicher Leitsatz:

Das Familiengericht ist bei der Auswahl eines Jugendamtes zum Amtsvormund gemäß § 1791b BGB an die behördliche Zuständigkeitsvorschrift des § 88 a Abs. 4 SGB VIII gebunden. Ein Abweichung hiervon ist nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls gestattet (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 6.3.2018 – 17 WF 16/18).

OLG Düsseldorf (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 30.1.2019 – 3 WF 124/18

Kein Beschwerderecht eines Vorsorgebevollmächtigten – kein subjektives Recht des Bevollmächtigten Hinterbliebenenversorgung bei mindestens einjährigem Bestehen der Ehe vor dem Tod des Arbeitnehmers

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