Amtliche Leitsätze:
1. Die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes für die Übernahme der Vormundschaft für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling richtet sich nach einer Inobhutnahme auch dann analog § 88a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 2 S.1 SGB VIII nach einer gemäß § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII getroffenen Zuweisungsentscheidung, wenn die Inobhutnahme nicht mehr besteht.
2. Die Vorgaben des § 88a Abs. 4 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit der Jugendämter sind für die Familiengerichte grundsätzlich bindend, falls nicht ausnahmsweise besondere Kindeswohlgesichtspunkte eine abweichende Bewertung rechtfertigen.
OLG Karlsruhe (16. Zivilsenat), Beschluss vom 9.4.2018 – 16 UF 117/17