Amtlicher Leitsatz:
Auch wenn Kindergeld zutreffend von der Steuerpflichtigen zurückgefordert worden ist, weil ihr infolge Elternzeit Kindergeld nicht zustand, sie die Familienkasse entgegen § 68 EStG nicht über die Elternzeit informiert hat und sie den Rückforderungsbescheid auch nicht angefochten hat, ist ihr die Kindergeldrückforderung aus sachlicher Billigkeit nach § 227 AO in dem Umfang zu erlassen, in dem sie während des kindergeldrelevanten Zeitraums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten hat und das erhaltene Kindergeld auf diese Leistungen nach dem SGB II angerechnet worden ist (entgegen FG Düsseldorf, Urt. v. 7. 4. 2016 – 16 K 377/16 AO; v. 24. 2. 2011 – 16 K 2050/09 Kg; v. 6. 3. 2014 – 16 K 3046/13 AO; FG Bremen, Urt. v. 28. 8. 2014 – 3 K 9/14 (1); Dienstanweisung Kindergeld 2017 V 25.2 Abs. 2 S. 3; Anschluss an Sächsisches FG, Urt. v. 7. 11. 2017 – 3 K 69/17).
FG Thüringen, Urteil vom 27.3.2018 – 2 K 507/17