Amtlicher Leitsatz:
Bei § 176 BGB handelt es sich um reines Verfahrensverfahrensrecht, so dass weder materielle Fragen des Rechts zum Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber noch für eine im Inland zu bewirkende Zustellung der Erklärung des Vollmachtgebers die Regeln des internationalen Privatrechts zu prüfen sind.
OLG Köln (OLG), Beschluss vom 26.8.2019 – 2 Wx 248/19