Amtlicher Leitsatz:
Im Verfahren über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, welche die Elternstellung der Leihmutter aufhebt und sie einem (weiteren) Vater als Wunschelternteil zuweist, ist die Leihmutter als Beteiligte hinzuzuziehen, da sie ihre nach deutschem Recht begründete Mutterstellung durch die Wirkungserstreckung der ausländischen Entscheidung auf das Inland verliert.
AG Fürth (Odenwald) (Abt. 4), Beschluss vom 28.6.2019 – 4 F 144/19 AB