Amtliche Leitsätze:
1. Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse v. 16.1.2019 – XII ZB 489/18 und v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16).
2. In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 13.3.2019 – XII ZB 523/18