Amtlicher Leitsatz:
Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.
OLG Hamm (15. Zivilsenat), Beschluss vom 6.2.2019 – I-15 SA 2/19