Amtliche Leitsätze:
- Hat das Nachlassgericht bereits einen Erbschein erteilt, schließt dies in der Regel aus, dass die Erben „unbekannt“ sind. Die Bestellung eines Nachlasspflegers kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.
- Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Nachlassgericht ein wohlbegründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt (Fortführung von BayObLGZ 1960, 405).
- Vor der Bestellung eines Nachlasspflegers hat das Nachlassgericht in einem solchen Falle als Vorfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins vorliegen.
- Für diese Vorprüfung bleibt auch dann der Rechtspfleger zuständig, wenn für das Einziehungsverfahren der Richter zuständig ist.
OLG München (31. Zivilsenat), Beschluss vom 18.06.2020 – 31 Wx 553/19