Amtlicher Leitsatz:
Die von einem Deutschen abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes, das mit einem Ausländer und seiner ebenfalls ausländischen Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, begründet für den Ausländer ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG , auch wenn die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich und der Ausländer der biologische Vater des Kindes ist. Das gilt selbst dann, wenn das Kind neben der deutschen auch die von der Mutter abgeleitete ausländische Staatsangehörigkeit hat.
VG Göttingen (1. Kammer), Beschluss vom 18.9.2018 – 1 B 296/17