Amtliche Leitsätze:
1. Ein beteiligter Elternteil kann sich auch dann mit der Beschwerde gegen die in einer familiengerichtlichen Endentscheidung enthaltenen Auflage wenden, an dem Kurs „Kind im Blick“ oder einem vergleichbaren Kurs teilzunehmen, wenn die Auflage mit Zwangsmitteln nicht durchsetzbar ist bzw. Ordnungsmittel nicht angedroht wurden.
2. Eine Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG stellt keine Endentscheidung dar und kann als solche auch nicht angeordnet werden, sondern bezweckt, als Zwischenentscheidung eine konsensuale Streitbeilegung zu fördern; die Anordnung geht der Endentscheidung regelmäßig voraus.
3. . Eine erst mit der Endentscheidung verfügte Beratungsanordnung nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG kann nicht in eine Anordnung nach § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BGB umgedeutet werden, zur Sicherstellung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht einen Kurs wie beispielsweise „Kind im Blick“ zu besuchen, wenn eine entsprechende Anordnung unverhältnismäßig wäre, ein Elternteil sie mit Nachdruck ablehnt oder sie aus anderen Gründen ungeeignet erscheint.
4. Der Regelwert von 3.000 EUR für eine Kindschaftssache kann im Einzelfall reduziert werden, wenn nicht der Umgang an und für sich im Streit steht, sondern lediglich ein untergeordneter Teilaspekt.
KG (13. Zivilsenat – Senat für Familiensachen), Beschluss vom 29.1.2019 – 13 UF 161/18