Amtliche Leitsätze:
1. Für eine Anfechtung des Scheidungsbeschlusses im Wege der Beschwerde fehlt die Beschwer, wenn der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringt, an der Ehe vorbehaltlos und eindeutig festhalten zu wollen.
2. Wurde neben der Ehescheidung auch in zulässiger Weise eine im Verbund stehende Folgesache angefochten, kann im Wege des Teilbeschlusses die mangels Beschwer unzulässige Beschwerde gegen die Ehescheidung vom Beschwerdegericht verworfen werden. § 142 Abs. 1 FamFG steht dem nicht entgegen, da eine einheitliche Sachentscheidung über die Folgesache und die Ehescheidung in diesem Fall nicht getroffen werden kann.
OLG Frankfurt a. M. (5. Senat für Familiensachen), Teilbeschluss vom 3.12.2018 – 5 UF 125/18