Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist das Vermögen der Ehegatten mit einzubeziehen. Hierbei ist das berechtigte Interesse der Rechtsanwaltschaft an auskömmlichen Gebühren zu berücksichtigen.
2. Pro Ehegatten ist ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 30.000 € in Abzug zu bringen. Vom Restbetrag sind 10% für die Wertberechnung zu berücksichtigen.
OLG Schleswig, Beschluss vom 4.8.2017 – 10 WF 137/17