Berichtigung des im Sterberegister eingetragenen Geburtsorts des verstorbenen Ehegatten

Amtliche Leitsätze

  1. Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 S. 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.
  2. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.1.2017 – XII ZB 544/15).
  3. Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.

BGH, Beschluss vom 25.4.2018 – XII ZB 414/16