Amtlicher Leitsatz:
Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung (hier Zwischenzeitraum von ca. 2 Wochen zwischen Auslaufen der Eilbetreuung und Anordnung der endgültigen Betreuung) beginnt der 3-Monats-Zeitraum des § 9 S. 1 VBVG mit der Neuanordnung der Betreuung von Neuem zu laufen. Für die Berechnung der Dauer der Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 2 VBVG ist die vorangegangene Betreuungszeit jedoch (taggenau) zu berücksichtigen.
AG Alsfeld, Beschluss vom 31.1.2018 – 3 T 37/18