Amtliche Leitsätze:
1. Der Tatbestand des § 170 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus, welche der Strafrichter eigenständig und ohne Bindungen an zivil- bzw. familiengerichtliche Entscheidungen zu ermitteln und festzustellen hat.
2. Der äußere Tatbestand des § 185 StGB ist (erst) vollendet, wenn ein anderer von der ehrenrührigen Kundgabe Kenntnis genommen und diese in ihrem ehrenrührigen Sinn auch verstanden hat. Gibt es in dem vom Täter vorgestellten Kreis der Empfänger der Äußerung niemanden, der diese als beleidigend versteht, ist der Achtungsanspruch der herabgewürdigten Person nicht gefährdet und ein Kundgabeerfolg nicht eingetreten.
OLG Zweibrücken (1. Strafsenat), Beschluss vom 16.10.2018 – 1 OLG 2 Ss 46/18