Beiordnung eines Verfahrensbeistands im Sorgerechtsverfahren

Amtlicher Leitsatz:

Behauptet ein Elternteil, der die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erstrebt, u.a., der andere Elternteil habe sich gegen ihn gewalttätiger Übergriffe bis hin zur Vergewaltigung schuldig gemacht – was dieser bestreitet –, und lehnt er daher einen – auch begleiteten – Umgang dieses Elternteils mit dem Kind ab, so muss dem Kind im Sorgerechtsverfahren wegen § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Unterbleibt dies, kann die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht gerechtfertigt sein.

OLG Saarbrücken (9. Zivilsenat), Beschluss vom 11.06.2019 – 9 UF 49/18