Amtliche Leitsätze:
1. Die für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO notwendige Einzelfallprüfung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten Falls orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Für eine Beiordnung eines Rechtsanwalts im vereinfachten Unterhaltsverfahren spricht auch nach Wegfall des Formularzwangs für die Erhebung von Einwendungen, dass das Verfahren weiterhin kompliziert und unübersichtlich ist. Das Risiko, bei unvollständiger Erklärung oder verspätetem Vorbringen mit sachlich berechtigten Einwendungen ausgeschlossen zu werden (vgl. §§ 252, 256 FamFG) und seine Rechte im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 240 Abs. 2 FamFG durchsetzen zu müssen, legt einem Laien die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nahe.
2. Es kann eine Mutwilligkeit einer Rechtsverteidigung im vereinfachten Unterhaltsverfahren begründen, wenn ein Antragsgegner, der außergerichtlich aufgefordert wurde, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dem ohne außergerichtliche Beratung und ohne nachvollziehbaren Grund nicht nachkommt, weil mit der außergerichtlichen Erhebung der Einwendungen die Einleitung des formalen vereinfachten Unterhaltsverfahrens praktisch überflüssig wird.
OLG Hamburg (3. Familiensenat), Beschluss vom 11.7.2019 – 12 WF 61/19