Ruhen der elterlichen Sorge für einen minderjährigen Flüchtling
Amtlicher Leitsatz: Das Ruhen der elterlichen Sorge für einen minderjährigen Flüchtling nach § 1674 Abs. 1 BGB wegen des Unvermögens der Eltern, diese wegen der fluchtbedingten Trennung tatsächlich auszuüben, und …