Vertretung des Nacherben durch den trans- und postmortal bevollmächtigten Vorerben
Amtlicher Leitsatz: Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein. OLG Stuttgart …