Amtliche Leitsätze:
1. Der Stiefvater, der einen Stiefsohn in den eigenen Haushalt aufnimmt, übernimmt in der Regel auch – neben dem anderen Elternteil – dessen Aufsicht. In der Regel wird auch der Stiefvater dem Stiefkind gegenüber befugt sein, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen.
2. Dies kann im Einzelfall anders sein kann, z.B. wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater – und ggf. dem Kind – klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.4.2019 – 2-03 S 2/18