Amtliche Leitsätze:
- Für das Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens nach dem UVG sind allein die tatsächlichen Umstände maßgeblich und nicht, was in sozialen Netzwerken wie Facebook darüber veröffentlicht wird.
- Es existiert keine Grundlage für den zwingenden Schluss von einem Facebook-Beziehungsstatus „In einer Beziehung“ auf das tatsächliche Vorliegen eines im Rahmen des UVG relevanten Zusammenlebens von Ehegatten.
VG Meiningen (8. Kammer), Urteil vom 21.03.2023 – 8 K 805/21 Me