Amtliche Leitsätze:
1. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH, Urteile vom 25.4.2005 – II ZR 103/03 und vom 2.2.1994 – IV ZR 51/93).
2. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 18.1.2005 – X ZR 264/02 und BGHZ 46, 198).
3. Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18