Amtlicher Leitsatz:
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen setzt nach § 1 Abs. 1 UVG nicht voraus, dass die Unterhaltszahlung planwidrig ausfallen oder dass der alleinerziehende Elternteil die prekäre Lage nicht selbst herbeigeführt hat.
VG Sigmaringen, Urteil vom 22.2.2018 – 2 K 3831/16