Amtliche Leitsätze:
- Liegt bei einer Volljährigenadoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht vor, sondern ist dieses erst zu erwarten, muss ein familienbezogenes Motiv die geplante Entstehung des Eltern-Kind-Verhältnisses begründen.
- Die Anforderungen an das Eltern-Kind-Verhältnis ändern sich nicht deswegen, weil Annehmender und Anzunehmender miteinander verwandt sind.
- Eine intakte Eltern-Kind-Beziehung des Anzunehmenden zu seinen leiblichen Eltern kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Entstehung einer weiteren Eltern-Kind-Beziehung zu dem Annehmenden entgegen stehen.
OLG Hamburg (2. Familiensenat), Beschluss vom 08.04.2020 – 2 UF 2/20