Amtliche Leitsätze:
1. Die Anfechtungssperre des § 1600 Abs. 4 BGB greift auch im Fall einer Zeugung durch Embryonentransfer ein, da die Vorschrift auf alle Methoden der Zeugung, die unter Zuhilfenahme technischer Hilfen erfolgen, anwendbar ist.
2. Das gilt wegen des zentral geschützten Kindeswohls auch dann, wenn es sich um einen in Deutschland untersagten Embryonentransfer handelt.
3. Zu der Frage, unter welchen Umständen die Geltungsdauer einer Einwilligung des Mannes in eine assistierte Reproduktion als zeitlich begrenzt oder unbefristet angesehen werden kann, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes sich nach Abgabe der Einwilligungserklärung getrennt haben.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 20.6.2018 – 2 UF 194/16