Im Rahmen der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzusetzenden Unterkunftskosten sind auch die allgemeinen Nebenkosten (allerdings ohne Haushaltsstrom), insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, abzugsfähig.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.06.2018 – 6 WF 73/18