Abzug von Aufwendungen für gerichtliches Umgangsverfahren als außergewöhnliche Belastungen

Amtliche Leitsätze:

1. Prozesskosten von Eltern in Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts mit ihren Kindern sind nach Einführung von § 33 Abs. 2 S. 4 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen; das gilt auch für Kosten eines Familienrechtsstreits über die Ausgestaltung eines vom Familiengericht angeordneten Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Vaters mit seinem nichtehelichen Kind (Abgrenzung zum BFH, Urt. v. 4. 12. 2001 – III R 31/00). Streitigkeiten von Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern berühren regelmäßig nicht die materielle Existenzgrundlage der Eltern und sind auch nicht „außergewöhnlich“.

2. Das Abzugsverbot in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BFH, Urt. v. 18. 5. 2017 – VI R 9/16).

3. Die beiden Gesichtspunkte der Existenzgefährdung und der Sicherung der Lebensbedürfnisse in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG müssen kumulativ vorliegen.

FG Saarland, Urteil vom 13.12.2017 – 2 K 1316/16