Orientierungssätze:
1. Für die Beurteilung der Testierunfähigkeit kommt es in erster Linie nicht auf die genaue Bezeichnung der psychischen Erkrankung (hier: Demenz) an, sondern vielmehr auf das Ausmaß der konkreten kognitiven Beeinträchtigungen der Erblasserin in Zeitraum der Testamentserrichtung.
2. Weichen die Erklärungen in einem handschriftlich verfassten Testament von der üblichen Ausdrucks- und Schreibweise einer an Demenz erkrankten Erblasserin ab, kann dies ein weiteres Indiz dafür sein, dass das Testat nicht als Ausdruck ihres freien Willens anzusehen ist.
AG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2022 – RV 56 RV Jahr 1956 Seite VI 1518/21