Amtliche Leitsätze:
1. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist gegeben, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die gegenläufigen Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen insbesondere dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt.
2. Soll der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.
VG Neustadt a.d. Weinstraße (5. Kammer), Beschluss vom 28.2.2019 – 5 K 1521/18.NW