Amtlicher Leitsatz:
Ergeben sich nachträglich neue Umstände, die gewichtige Anhaltspunkte dafür bieten, dass der zu vollstreckende Umgangstitel nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, steht ein darauf gestützter Abänderungsantrag der weiteren Vollstreckung der alten Umgangsregelung entgegen.
OLG Naumburg (4. Zivilsenat), Beschluss vom 23.11.2018 – 4 WF 135/17