Amtlicher Leitsatz:
Wird die Entscheidung über den Versorgungausgleich vom Familiengericht mit Rückwirkung (§ 226 Abs. 4 FamFG) abgeändert, kann sich der Versorgungsträger gegenüber dem von der Kürzung seiner Versorgung (§ 57 LBeamtVG) betroffenen, durch die Abänderungsentscheidung begünstigten Versorgungsempfänger nicht gem. § 30 VersAuslgG darauf berufen, er habe in der Zwischenzeit Erstattungsleistungen (§ 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) an den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten erbracht.
VG Berlin (5. Kammer), Urteil vom 8.4.2019 – VG 5 K 275.18