Trennung zwischen Vermögen der Eltern und Vermögen ihrer Kinder

Amtliche Leitsätze:

1. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG fehlt von vornherein, wenn die (abschlägige) Entscheidung sofort und ohne Anhörung eines weiteren Beteiligten möglich ist (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn. 23 m.w.N.).

2. Die subjektive Erkennbarkeit einer von vorneherein fehlende Erfolgsaussicht beurteilt sich bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten – wie beim Verschulden – nach der bei einem Anwalt vorauszusetzenden Kenntnis (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 81 Rn. 23 m.w.N.).

3. Die Vermögen der Eltern sind vom Vermögen ihrer Kinder getrennt. Einem Elternteil steht es frei, sein Bankguthaben nach Belieben in Unterkonten zu strukturieren und diese mit den Namen seiner Kinder zu bezeichnen. Für einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt liegt dies und die fehlende Betroffenheit von Vermögen der Kinder bei elterlichen Guthaben auf elterlichen Konten ohne schenkungs- oder erbrechtliche Besonderheiten auf der Hand.

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 1.4.2019 – 13 WF 39/19