Amtliche Leitsätze:
1. Zur Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen (vgl. Keidel, FamFG, § 239 Rn. 19 m.w.N.). Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 239 Rn. 24c m.w.N.) und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen.
2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts, schon weil damit mögliche – bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahrende – Selbstbindungen des Antragstellers noch nicht beurteilbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17.2.2015 – 13 UF 258/13 m.w.N.).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.12.2018 – 13 UF 258/13