Amtliche Leitsätze:
1. Die Gewährung einer Ausgleichsrente nach §§ 32 Abs. 1, 34 BVG an einen minderjährigen Beschädigten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Bedarf bereits vollständig aus eigenem Einkommen oder Unterhaltsansprüchen gedeckt wird.
2. Für die Feststellung des Bedarfs und seine etwaige Deckung ist auf das bürgerliche Unterhaltsrecht abzustellen. Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind dabei nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Sie werden ggfs. durch eine bezogene Grundrente abgedeckt. Der Bedarf an Pflege und Erziehung ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, soweit dieser in natura befriedigt wird.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.2.2019 – L 6 VJ 3145/17