Amtlicher Leitsatz:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann trotz teilweise erheblicher Bedenken hinsichtlich seiner Förderkompetenz und Bindungstoleranz auf den Vater zu übertragen sein, wenn dies aufgrund der erhaltenswerten Bindungen des Kindes und des beachtenswerten Kindeswillens dem Kindeswohl eher entspricht.
OLG Karlsruhe (20. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 22.1.2019 – 20 UF 130/18