Verfahrensbeistandsbestellung anlässlich der Übertragung des Schulwahlrechts für die im Wechselmodell lebende Tochter auf deren Mutter

Amtliche Leitsätze:

1. § 158 FamFG gilt grundsätzlich auch im Eilverfahren (vgl. Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, § 158 Rn. 4). Dementsprechend hat das Gericht dem minderjährigen Kind – und zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Anordnungsverfahren ( § 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG) – wegen § 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn ein zuvor geregeltes Wechselmodell durch gerichtliche Entscheidung beendet und das Kind in die Obhut nur noch eines Elternteils gegeben werden soll (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.9.2018 – 6 UF 100/18).

2. Wird von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in den in § 158 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelfällen abgesehen, ist dies nach Abs. 3 Satz 3 dieser Bestimmung in der Endentscheidung nachprüfbar zu begründen. Wird das Absehen von der Bestellung nicht oder nur unzureichend begründet, liegt darin ebenso wie in dem Unterbleiben der Beistandsbestellung selbst ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Hauptsacheentscheidung führen kann (vgl. Zorn in: Bork/Jakobi/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 158 Rn. 16 m.w.N.).

3. Das dringende Bedürfnis zum sofortigen, einstweiligen Einschreiten (§ 49 Abs. 1 FamFG) besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des jeweiligen Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch vorläufige Maßnahmen eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln sind, wenn sich dessen Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (vgl. Senat, Beschluss vom 20.8.2018 –13 UF 101/18). Dabei kann in Betracht kommen, im Rahmen der einstweiligen Anordnung derjenigen Handhabung den Vorzug zu geben, die in größtmöglichem Umfang die bisher maßgeblichen Faktoren für die Obhut und Erziehung des Kindes beibehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 3.8.2018 – 13 UF 111/18).

OLG Brandenburg (OLG), Beschluss vom 30.1.2019 – 13 UF 1/19