Übertragung von Anrechten im Versorgungsausgleich

Amtlicher Leitsatz:

Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG können Anrechte eines Ausgleichspflichtigen an einen Ausgleichsberechtigten übertragen werden. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung als richterlichem Gestaltungsakt zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, der eine Auffangregelung darstellt. Maßgebend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten.

OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat), Urteil vom 12.2.2019 – I-24 U 21/18