Amtlicher Leitsatz:
Bei einem Wechsel des Kindes in den Haushalt des bisher Barunterhaltspflichtigen steht diesem ein Anspruch auf Herausgabe des Unterhaltstitels gegen den bisherigen Unterhaltsgläubiger zu.
AG Eschweiler, Beschluss vom 4.5.2018 – 15 F 31/18