Amtliche Leitsätze:
1. Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer ergangenen Gewaltschutzanordnung ist vollständig zu prüfen, ob die Anordnung gerechtfertigt ist, ob also ein Abwehranspruch besteht und ob dieser Anspruch im Verfahren des Gewaltschutzes durchgesetzt werden darf. Dabei ist die Bindungswirkung der zu verlängernden Anordnung auf die Vorfragen beschränkt, welche Rechtsverletzungen vor ihrem Erlass geschehen oder angedroht worden sind.
2. Die persönliche Ehre, die allgemeine Handlungsfreiheit, der ungestörte Besitz an beweglichen Sachen und das Eigentum gehören nicht zu den Rechtsgütern, die durch Gewaltschutzanordnungen gesichert werden können.
3. Ein Hausrechtsverstoß rechtfertigt eine Gewaltschutzanordnung nur, wenn der Antragsgegner in die Wohnung eingedrungen ist, nicht nach unberechtigtem Verweilen in der Wohnung.
4. Die Beurteilung einer unzumutbaren Belästigung erfordert eine umfassende Bewertung nicht nur des objektiv beobachtbaren äußerlichen Verhaltens des Antragsgegners, sondern zudem eine wertende Berücksichtigung der Wirkungen auf den Antragsteller, die dessen Empfinden und Reaktionen und die rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander einbezieht.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 15.1.2019 – 13 UF 148/18