Amtlicher Leitsatz:
Eine sittliche Rechtfertigung der Annahme gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist bei einer Volljährigenadoption nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Anzunehmende über ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern verfügt.
OLG Stuttgart (17. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 14.1.2019 – 17 UF 87/18