Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen

Amtliche Leitsätze:

1. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren in Abstammungssachen.

2. Ist ein Wiederaufnahmeantrag begründet und ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben und eine neue Sachentscheidung zu treffen, kann die Entscheidung über die Wiederaufnahme und die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zusammen mit der neuen Sachentscheidung ergehen.

3. Eine Heilung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, das gemäß § 1598 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam ist, ist wegen einer teleologischen Auslegung des § 1598 Abs. 2 BGB nicht möglich, da die Anwendung des § 1598 Abs. 2 BGB ansonsten eine Doppelvaterschaft zur Folge haben würde.

OLG Stuttgart (17. Zivilsenat – Familiensenat), Beschluss vom 31.8.2018 – 17 UF 53/18