Unzulässigkeit der Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung ohne Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache

Amtlicher Leitsatz:

In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28.9.2011 – XII ZB 2/11).

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 21.11.2018 – XII ZB 282/18