Amtliche Leitsätze:
1. Eine schweizerische Kinderrente ist eine zweckidentische Leistung, die der Kostenbeitragspflichtige ungekürzt einzusetzen hat.
2. Bei einem Wechsel von einer Inobhutnahme zu einer Maßnahme der Hilfe und Erziehung obliegt es dem Jugendamt, den Kostenbeitragspflichtigen auf die neue Maßnahme und die Folgen für seine Unterhaltspflicht hinzuweisen.
VG Freiburg, Urteil vom 30.11.2018 – 4 K 1584/17