Amtlicher Leitsatz:
Eine bloße Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. § 22 GBO ist nicht anwendbar. Wegen des dann geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes scheidet eine Zwischenverfügung aus.
OLG Naumburg (12. Zivilsenat), Beschluss vom 8.6.2018 – 12 Wx 11/18