Entschädigung der Sparkasse für Erteilung einer Auskunft auf Bitte des Familiengerichts

Amtlicher Leitsatz:

Für die Erteilung einer Auskunft auf Bitte des Familiengerichts nach § 26 FamFG kann eine Sparkasse eine Entschädigung analog § 23 Abs. 2 Nr. 2 JVEG erhalten.

LG Wuppertal (16. Zivilkammer), Beschluss vom 7.1.2019 – 16 T 232/17