Amtlicher Leitsatz:
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321).
BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 12.12.2018 – XII ZB 387/18