Orientierungssätze:
1. Für einen Rechtsstreit betreffend die Umsetzung des Versorgungsausgleichs ist das jeweilige Fachgericht (Arbeitsgericht, Zivilgericht) zuständig.
2. Übersieht das Familiengericht die Zuständigkeit des Fachgerichtes und entscheidet in der Sache, ist im Beschwerdeverfahren nach Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in die für das Verfahren richtige Verfahrensart überzugehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.2.2018 – XII ZR 87/17).
3. Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht geltend gemacht werden.
OLG Frankfurt a. M. (2. Familiensenat), Beschluss vom 28.2.2018 – 2 UF 126/18