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Formularpflicht im VKH-Prüfungsverfahren

Hoffmann Februar 12, 2019 Aktuelles, Prozessrecht

Amtlicher Leitsatz:

Im VKH-Prüfungsverfahren ist der Beteiligte verpflichtet zu erklären, ob sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu seinen Angaben in dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe verändert habe. Er hat dazu das Antragsformular zu benutzen, also vollständig auszufüllen, und auf Verlangen des Gerichts Belege vorzulegen.

OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 18.1.2019 – 13 WF 10/19

Geltendmachung von Unterhaltsvorschussleistungen im eigenen Namen Objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung durch Jugendhilfeträger

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