Amtliche Leitsätze:
1. Die Vollstreckung eines Umgangs nach § 89 Abs. 1 FamFG gegen den betreuenden Elternteil setzt eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung voraus.
2. Sofern die Kindeseltern eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung über Umgang an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen getroffen haben, die sie einvernehmlich außergerichtlich auf Umgang an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen abgeändert haben, liegt für diese Wochenenden keine gerichtlich gebilligte Vereinbarung vor.
OLG Frankfurt a. M. (3. Zivilsenat), Beschluss vom 18.10.2018 – 3 WF 142/18