Amtlicher Leitsatz:
Ein Verwandter (hier: Schwestern der Kindesmutter), der die Vormundschaft und zugleich die Betreuung eines Kindes übernehmen will, ist bei der Auswahl gemäß § 1779 Abs. 2 BGB nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes mit der Auswahl eines anderen Vormundes (hier: Jugendamt/Fachpflegefamilie) besser gedient wäre (in Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13).
OLG Düsseldorf (8. Familiensenat), Beschluss vom 20.11.2018 – 8 UF 187/17